Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Spectrum GmbH
I. Geltungsbereich
Diese AGB liegen allen Geschäften zugrunde, die wir mit Kaufleuten oder Nichtkaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließen.
II. Anwendung
1. Aufträge gleich welcher Art werden erst mit der Auftragsbestätigung von der Spectrum GmbH verbindlich. Das gilt auch für
Bestellungen, welche durch die Spectrum GmbH erstellte Angebote, ausgelöst werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen generell
der Schriftform. Abreden, die abweichend von unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen
Vertrag sowie dieser AGB getroffen werden, sind nur in der Schriftform rechtsgültig.
2. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich
auf die AGB Bezug genommen wird, wenn die AGB bei einem früheren Geschäft von den Geschäftspartnern vereinbart wurden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen dieser AGB hiervon nicht
berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind mit neuen schriftlich gefassten Vereinbarungen vor Auftragsausführung zu
ersetzen. Der Auftrag wird rechtsgültig und Lieferfristen beginnen erst mit Unterzeichnung der Neufassungen durch
beide Partner.
III. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe bei
Rechnungslegung. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis
aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster. Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste
der Spectrum GmbH.
IV. Lieferung
1. Lieferfristen beginnen mit der Zusendung der Auftragsbestätigung und ggf. den darauf enthaltenen Vermerken durch die Spectrum GmbH.
2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von der Bestellmenge bis zu +/-10% sind zulässig.
3. Durch Eintritt unvorhergesehener Ereignisse verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Unvorhergesehene
Ereignisse sind insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe sowie alle Verzögerungsursachen,
die die Spectrum GmbH nicht zu vertreten hat. Spectrum GmbH wird Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich halten,
ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
4. Kommt ein durch die Spectrum GmbH verschuldeter Lieferverzug zustande, dann ist durch den Kunden eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz des Kunden wegen Verzugs oder wegen einer von uns zu
vertretender Unmöglichkeit der Lieferung steht dem Kunden nur zu, wenn die Spectrum GmbH Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Die Spectrum GmbH ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nur verpflichtet, solange für die Spectrum GmbH das Besitzrecht an den Formen
des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Davon unberührt sind
Preisvereinbarungen früherer Aufträge
V. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert so sind sie auf Kosten und Gefahr mit einem angemessenen
Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung
verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden
Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechung.
VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt die Spectrum GmbH Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über.
Bei von der Spectrum GmbH zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf eigene Kosten gegen Lager-,
Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum der Spectrum GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher von Spectrum GmbH gegen den Besteller zustehenden
Ansprüchen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von der Spectrum GmbH.
2. Eine Be- und Weiterverarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im
Auftrag von der Spectrum GmbH; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche
von der Spectrum GmbH gemäß 1. dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht Spectrum GmbH gehörenden Waren durch den Besteller gelten die
Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum von der Spectrum GmbH an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung
gestattet, dass er mit dem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware , insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von
der Spectrum GmbH die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten an der Spectrum GmbH an. Auf Verlangen von der Spectrum GmbH ist der Besteller verpflichtet, Spectrum GmbH alle Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte Spectrum GmbH gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen von der Spectrum GmbH nicht
gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware von der Spectrum GmbH.
7. Übersteigt der Wert der für die Spectrum GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist die Spectrum GmbH auf
Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von der Spectrum GmbH verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der Spectrum GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus
entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Falls die Spectrum GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware
Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der
Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchsten jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende
Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
10. Der Kunde verpflichtet sich, Ware von der Spectrum GmbH getrennt aufzubewahren und gegen Schäden und Diebstahl zu versichern.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich an
die Spectrum GmbH zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis
a) für Formen mit 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster sowie 1/3 bei
Freigabe (spätestens 6 Wochen nach Musterlieferung) jeweils innerhalb 8 Tage netto zu zahlen. Mit Bestätigung
von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin anfallenden Kosten zu erstatten,
soweit sie die Anzahlung übersteigen.
b) für Teilelieferungen, Produkte oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3% Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme,
mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skonto Gewährung hat
den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz
berechnet.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten
gehen zu Lasten des Bestellers. Auf Rechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger von
der Spectrum GmbH bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus
ist die Spectrum GmbH berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die
Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
X. Formen
1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten , nicht jedoch die Kosten für Prüf- und
Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt die Spectrum GmbH Eigentümer der für den Besteller durch die Spectrum GmbH selbst oder von der Spectrum GmbH
beauftragtem Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller
seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Spectrum GmbH ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet,
wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Die Verpflichtung von der Spectrum GmbH
zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des
Bestellers.
3. Wird eine Form verkauft und der Besteller wird Eigentümer, entsteht bzw. erlischt die Aufbewahrungspflicht mit
dem Auslieferdatum. Ansonsten gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt
sich die Haftung von der Spectrum GmbH bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für
Aufbewahrung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von der Spectrum GmbH erlöschen, wenn nach Erledigung des
Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht im vollem Umfang nachgekommen ist, steht die Spectrum GmbH in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht
an den Formen zu.
XI. Mängelhaftung
1. Wenn die Spectrum GmbH den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionstüchtigkeit und die Eignung des Kunststoffteiles nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die von der Spectrum GmbH gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb
von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf weitere 8 Kalendertage nach Feststellung, längstens aber auf
6 Monate nach Warenauslieferung.
3. Bei begründeter Mängelanzeige - wobei bei Formteilen für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich
freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind - ist die Spectrum GmbH nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung
verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bleibt dem Besteller das Recht der Minderung,
Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag vorbehalten zu erklären. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Ersetzte Waren bzw. Formteile sind auf Verlangen von der Spectrum GmbH vom
Besteller zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die Spectrum GmbH ist der Besteller
berechtigt, nach vorheriger Verständigung von der Spectrum GmbH nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu
verlangen.
XII. Schutzrechte
1. Bei Formteilen haftet der Besteller gegenüber der Spectrum GmbH für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und
Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt die Spectrum GmbH von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat die Spectrum GmbH den entstandenen
Schaden zu ersetzen.
2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von der Spectrum GmbH dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz von der Spectrum GmbH - 91586 Lichtenau.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl von der Spectrum GmbH dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel-
und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGB). 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB).
1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.